Kreislaufwirtschaft

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Novellierung am 1. Juni 2012 in Kraft getreten.

Ein paar Punkte im Überblick:

Überlassungspflicht:
Abfälle aus privaten Haushalten müssen grundsätzlich der Kommune zur Entsorgung überlassen werden. Die Überlassungspflicht besteht u.U. nicht für Abfälle, die z.B. durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen, schadlosen Verwertung zugeführt werden. Unter bestimmten Bedingungen ist aber auch eine gewerbliche Sammlung möglich. Gewerblich ist eine Altkleidersammlung schon dann, wenn z.B. die Leerung der Sammelcontainer gewerblich vergeben wird.

Anzeigepflicht:
Künftig muss jede Sammlung – egal ob gemeinnützig oder gewerblich – drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Wo diese Behörde eingerichtet wird, ist derzeit noch unklar. Vermutlich werden es die Kreise bzw. kreisfreien Städte.

Abfallhierarchie:
Die bisherige 3-stufige Hierarchie (Vermeidung, Verwertung, Beseitigung) wird zukünftig durch eine 5-stufige ersetzt:
1. Abfallvermeidung
2. Vorbereiten zur Wiederverwertung
3. Recycling
4. sonstige Verwertung
5. Beseitigung

Transport: Gefährliche oder ungefährliche Abfälle?

Unabhängig von der Gefährlichkeit der Abfälle sind alle Abfalltransporter, also auch die, die Alttextilien transportieren mit einem sogenannten A-Schild zu kennzeichnen.

Entsorgungsfachbetriebe:
Der Gesetzgeber hat in § 56 Absatz 8 KrWG erstmals eine sogenannte Durchgriffshaftung eingeführt. Damit erlaubt er den zuständigen Behörden, dem Ensorgungsfachbetrieb das erteilte Zertifikat zu entziehen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen.